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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Namen Standortgemeinschaft Stephani e.V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der weiteren städtebaulichen Entwicklung des Stadt-teils, des Zusammenlebens der Bewohner, Gewerbetreibenden und sonstigen Nutzern des Stadtteiles, von Kunst, Kultur und Geschichtspflege im Stadtteil sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke. Dieses soll insbesondere erreicht werden durch • Unterrichtung aller Interessenten im Stadtteil über allgemeine, den Stadtteil betreffenden städtebaulichen Vorhaben und eine Interessenvertretung gegenüber Institutionen, Be-hörden und Politik, • gemeinsames öffentliches Auftreten, • Aktionen zur Imagepflege und Stärkung der Nachbarschaft, • gemeinschaftliche Vertretung der Gewerbetreibenden, Freiberufler, gemeinnützigen Insti-tutionen und Hauseigentümer, • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Bewohner, Gewerbetreibenden und Nutzer über die Geschichte, Gegenwart und Zu-kunftsentwicklung des Stadtteiles und zur Verbesserung des gegenwärtigen Kenntnis-standes, • Initiativen, Veranstaltungen zur Aktivierung des bürgerschaftlichen Engagements z.B. durch Ausstellungen, • Wissenstransfer zwischen den verschiedenen Interessengruppen im Stadtteil durch ge-zielte Veranstaltungen und Worksshops, • durch Spendenaufrufe anlässlich der Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer gemeinnütziger, kirchlicher, mildtäti-ger Körperschaften oder Körperschaften öffentlichem Rechts, • Initiativen durch aktive Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen im Stadtteil.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Bei Vereinsauflösung bestimmt die Mitgliederversammlung drei Mitglieder als Liquidato-ren und beschließt über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens. Die Liquida-toren/innen haben das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen einer gemeinnützigen Einrichtung im Stadtteil Stephani zur Verfügung zu stellen. Nach heuti-gem Stand sind das u.a. die Seemannsmission, die Kulturkirche, das Paritätische Bil-dungswerk, Netzwerkselbsthilfe, die die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und Personenverei-nigungen sein, die • ihr Gewerbe im Bereich des Stephaniviertels angemeldet haben, oder • mit ihrer freiberufliche Tätigkeit im Stephaniviertel geschäftsansässig sind, oder • Eigentum im Stadtteil besitzen, oder • deren gemeinnützige Einrichtung im Stephaniviertel ansässig ist.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich und schriftlich formlos beim Vorstand zu beantragen, der mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch schriftliche Austrittserklä-rung, durch Ausschluss, Erlöschen der juristischen Person, Auflösung einer juristischen Person oder Personenvereinigung, durch Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit, bei Haus-besitzern/innen durch Verkauf der Immobilie und durch Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zuläs-sig.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlos-sen werden, sofern ein sachlicher Grund vorliegt und die Mitgliederversammlung mit ei-ner Mehrheit von ¾ dem Ausschluss zustimmt.
Als sachlicher Grund gelten insbesondere Verstöße gegen Ziele und Satzung des Vereins sowie Nichtzahlung der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung a) wählt den Vorstand, b) nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen, c) stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab, d) setzt Mitgliedsbeiträge fest e) und fasst Beschlüsse zu Anträgen und Tagesordnungspunkten.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Außeror-dentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen Sie sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses fordern.
4. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen, bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens einen Monat vorher, bei außerordentlichen vierzehn Tage vorher unter Bei-fügung einer Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen und zu begründen. Zu Beginn der Versammlung be-schließt diese über die Aufnahme von nicht fristgerecht eingereichten Anträgen der Ta-gesordnung.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Ab-stimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.
7. Das weitere regelt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: • Vorsitzende/r • Stellvertretende/r Vorsitzende/r • Schriftführer/in • Schatzmeister/in • Beisitzer/in
die einzeln in der genannten Reihenfolge mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Auf Antrag wird eine geheime Wahl durchgeführt. Der Vorstand wird auf für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vor-sitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Mitglieder des Vor-standes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Es kann ihnen jedoch durch Be-schluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung in den Grenzen der Beträge gem. § 3 Nr. 26a des EStG gewährt werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder auf ei-ner Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösungsgeschäfte eine/n Liquida-tor/in. Bremen, den 26. November 2009
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